
27 Aug Psychische Gefährdungs-Beurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung hat seit Ende 2013 auch eine Erfassung der psychischen Belastungen zu beinhalten, so §5 des Arbeitsschutzgesetztes. Die Grundlage dieser Gesetzesänderung erklärt sich durch die wachsende Anzahl an Arbeitsunfähigkeitstagen, welche auf psychische Erkrankungen zurückgeführt werden können. Schnelllebigkeit, Dynamik, stetiger Wandel und dauerhafter Zeitdruck charakterisieren die heutige Arbeitswelt und können eine psychische Fehlbelastung auf Seite der Mitarbeiter*innen evozieren.
Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung liegt darin, langfristig gesunde und motivierte Mitarbeiter*innen zu halten. Zur Erreichung dessen, werden im Rahmen der Beurteilung Missstände und Risiken am Arbeitsplatz aufgedeckt und ihnen entgegengewirkt. Bei der Beurteilung handelt es sich nicht um die Einschätzung der psychischen Mitarbeiterkonstitution, sondern um eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen bzw. des Arbeitsumfeldes zur Identifikation von Belastungsquellen. Gesunde Strukturen im Unternehmen werden geschaffen, Gesundheit und Sicherheit werden verbessert. Um Verwirrung und Unbehagen innerhalb der Belegschaft zu vermeiden und ein vertrauensvolles Vorgehen sicherzustellen, sollte die Beweggründe transparent an die Mitarbeiter*innen kommuniziert werden.
Allgemeingültige Durchführungsvorschriften liegen nicht vor und die Beurteilung kann von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich vollzogen werden. Die Analysetiefe unterscheidet sich demnach teilweise wesentlich. Die folgende Darstellung veranschaulicht die grundlegenden Elemente des Vorgehens (KUVB, 2015).
